Kundenschutz

Im Handelsvertreterrecht bedeutet der Kundenschutz die Zuweisung eines abgegrenzten, näher definierten Kundenkreises an den Handelsvertreter. Ihm wird auf diese Weise ein bestimmtes Kundenpotential dahingehend zugesichert oder garantiert, dass er keinen Mitbewerber aus dem eigenen Hause zu befürchten braucht. Ein solcher Kundenschutz ist umgekehrt auch meistens die Eingrenzung dahingehend, dass sich der Mitarbeiter bei Akquisition und Verkauf auf diesen Kunden- beziehungsweise Personenkreis beschränken muss. Das wird in dieser Deutlichkeit nicht gerne so formuliert, ergibt sich jedoch im Umkehrschluss daraus. Kundenschutz und Gebietsschutz stehe in der praktischen Alltagsarbeit in einem engen, oftmals direkten Zusammenhang.

Aktive Verkaufstätigkeit und Kundenschutz

Beim Franchising muss der Kundenschutz für den Franchisenehmer dahingehend konkretisiert werden, dass es sich dabei um aktive Verkaufstätigkeiten handelt. Wenn der Kunde aus eigener Initiative heraus den Franchisenehmer in seinem Vertriebsgebiet aufsucht, um dort ein Produkt oder eine Dienstleistung zu kaufen, dann wird der Franchisenehmer das Geschäft auch tätigen; er schickt den Kunden nicht unverrichteter Dinge zu seinem direkten Mitbewerber. Umgekehrt darf der Franchisenehmer jedoch keine aktiven Verkaufstätigkeiten bei einem geschützten Kundenkreis unternehmen, der für ihn aufgrund des Kundenschutzes tabu ist. Zu solchen Verkaufsaktivitäten eines aktiven Verkaufs gehören auch begleitende Maßnahmen wie Werbung, Mailings oder Promotion, die sich insbesondere an diesen Personenkreis richten. Insofern können sich Kundenschutz und Gebietsschutz im Verkaufsalltag überschneiden. Werbung richtet sich immer an einen Personen- oder Kundenkreis und muss ortsbezogen platziert werden; sei es das Inserat in der Lokalausgabe oder die Handzettelwerbung in dem betreffenden Ortsteil. Hier muss der Franchisenehmer mit einer aktiven Verkaufsförderung zurückhaltend sein. Er kann jedoch seine Waren an diese Kunden verkaufen, wenn sie zu ihm kommen, sozusagen seine Kunden werden möchten.

Kundenschutz und E-Commerce

Dass der Kundenschutz durch ein Abgrenzen von aktiver und passiver Verkaufsförderung im Verkaufsalltag schwierig ist, zeigt der Onlinehandel. Zusätzlich zum standortbezogenen Franchising werden Waren und Dienstleitungen auch online angeboten. Das ist eher eine Präsentation als eine aktive Werbung oder Verkaufsförderung. Der Kunde kann eigenständig entscheiden, wie und wo er einkaufen möchte. De facto kann hier der Kundenschutz gar nicht wirksam greifen. Dem Franchisenehmer kann nicht untersagt werden, von seinem gebietsmäßig geschützten Standort aus Kunden zu beliefern; sei es in andere, also geschützte Vertriebsgebiete hinein, oder an einen geschützten Personenkreis. Auch hier gilt im Umkehrschluss, dass der Franchisenehmer nichts dagegen unternehmen kann, wenn Vergleichbares in seinem Vertriebsgebiet geschieht.